Allgemeine Geschäfts- u. Beförderungsbedingungen
(Stand 01.01.2001)
1. GNN-GROUP, im folgenden kurz GNN genannt schließt auch alle ihre Vertragsfirmen, Partner, Niederlassungen und beauftragten Agenten mit ein.
2. Die hier beschriebenen Güter werden von der GNN wie besehen in ordnungsgemäßem Zustand (falls kein Hinweis) zum Versand übernommen. Der Auftraggeber erklärt sich mit den Vereinbarungen und Bedingungen dieses Vertrages einverstanden sowie den Vereinbarungen und Konditionen, wie sie in den neuesten Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen festgelegt sind. Jede davon wird als Teil und Bedingung einer jeden Vereinbarung zwischen GNN und dem Auftraggeber betrachtet, ob schriftlich oder mündlich. Kein Agent, Angestellter oder Repräsentant von GNN ist befugt, irgendeine Bestimmung dieser Bedingungen zu ändern, zu modifizieren oder zu streichen. Modifizierungen sind nur der Geschäftsleitung der GNN vorbehalten. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
3. GNN befördert nur Güter, die Eigentum des Auftraggebers sind und der Auftraggeber verbürgt sich dafür, diese Bedingungen nicht nur in seinem Namen zu akzeptieren, sondern auch als Agent für oder im Namen anderer Personen, die tatsächlich oder eventuell später an diesen Gütern interessiert sind. Dadurch verpflichtet sich der Auftraggeber, GNN bei Schäden, Kosten und Ausgaben, die aufgrund eines Verstoßes gegen diese Garantie entstehen, zu entschädigen.
4. GNN ist nicht haftbar bei Verlust, falschem Empfänger oder Nichtauslieferung, wenn diese nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht worden ist oder bei Verlust, Schäden, falschem Empfänger oder Nichtauslieferung durch:
4a. Das Handeln, das Verschulden oder das Versäumnis des Auftraggebers, des Empfängers, oder irgendeiner Partei, die an der Beförderung beteiligt ist.
4b. Die Art des Transportes oder irgendeines daraus resultierenden Schadens
4c. Höhere Gewalt, Gefahren der Luft, Behörden, die tatsächlich oder angeblich im Namen des Gesetzes handeln oder Versäumnissen von Zoll- und Quarantänebeamten, Aufständen, Streiks, zivilen Unruhen, Risiken infolge Kriegszuständen oder Verspätungen eines Flugzeuges oder anderer Transportmittel zur Beförderung von Gütern.
4d. Versäumnisse durch einen Spediteur oder einer Person, der von GNN Güter zur Beförderung übergeben wurden, die nicht von GNN selbst befördert werden, egal ob der Auftraggeber um diese Beauftragung Dritter gebeten hat oder davon Kenntnis hatte.
4e. Folgeschäden oder andere indirekte Verluste, wie auch immer entstanden, unabhängig davon, ob GNN davon wusste oder hätte wissen sollen oder nicht, dass solche Schäden entstehen könnten – einschließlich Gewinnverluste, Einkommensverluste, Zinsverluste oder sonstige Verluste.
4f. Der Nachweis der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes obliegt dem Auftraggeber
5. Während GNN bemüht ist, alle Anstrengungen zu unternehmen, um schnelle Lieferung in Übereinstimmung mit regulären Lieferfristen einzuhalten, ist GNN unter gar keinen Umständen haftbar bei Verzögerungen in der Übernahme, Beförderung oder Auslieferung der Güter, ohne Rücksicht auf die Ursache dieser Verzögerung.
6. Wegen der Art der Dienstleistung haftet GNN bei Courier-Gütern nur für den tatsächlichen Wert oder bis zu € 255,00, je nachdem was niedriger ist. Falls eine Haftgrenze von mehr als € 255,00 erforderlich ist, muss der Auftraggeber das vorher schriftlich mitteilen, damit GNN das Nötige veranlassen kann, wie in Artikel 7 für solche Fälle festgelegt.
7. Auf schriftlichen Antrag des Auftraggebers und nach Zahlung einer zusätzlichen Gebühr wird GNN im Namen des Auftraggebers Versicherungsvereinbarungen über einen Betrag, der € 72.500,00 im Einzelfall nicht überschreiten darf, treffen. Die Deckung der Versicherung ist abhängig von den Bestimmungen und Geschäftsbedingungen des Versicherers. GNN ist in keinem Falle für besagte Deckung oder den Versicherer verantwortlich. Folgeschäden sowie Verlust oder Schaden aufgrund von Verzögerungen beim Transport werden durch eine solche Versicherungspolice nicht gedeckt.
8. GNN ist berechtigt (aber nicht verpflichtet) Zölle, Steuern oder Gebühren vorzulegen. Auftraggeber, Eigentümer und Empfänger sind gemeinsam und einzeln haftbar für die Erstattung der entstandenen Kosten. GNN ist nicht verpflichtet, Auslagen vorzulegen oder in Verbindung mit den Transportgütern Vorauszahlungen zu leisten, das gilt auch für die Zustellung und Rücksendung der Güter, außer bei Kostenerstattung durch den Auftraggeber. Falls es an irgendeinem Ort erforderlich sein sollte, die Güter verzollen zu lassen, ist der Empfänger für die Zollauslagen haftbar. Der Auftraggeber garantiert die Zahlung aller entstehenden Kosten.
9. GNN hat ein Pfandrecht auf die Güter für alle Fracht- und Zollgebühren, Vorauszahlungen oder Kosten aller Art, die sich aus dem Vertrag oder dem Transport ergeben könnten und kann sich weigern, die Güter herauszugeben bis diese Kosten erstattet sind.
10. Schäden, Unvollständigkeit, Fehlmengen oder Nicht-Auslieferung müssen der GNN oder ihrem Agenten sofort nach Übergabe der Güter an die Person, die berechtigt ist, die Güter auszuliefern, schriftlich gemeldet werden. Alle Forderungen müssen bei der GNN innerhalb von fünfundvierzig Tagen nach Ausstellung des Frachtbriefes ein-gegangen sein. Unabhängig von dem Vorausgegangenen kann keine Forderung wegen Schaden, Unvollständigkeit oder Nichtauslieferung berücksichtigt werden, bis alle Transportkosten bezahlt sind.
11. GNN nimmt keine gefährlichen, brennbaren oder explosiven Materialien an, keine kostbare Materialien in jeglicher Form, handelbare Papiere, Geldtransporte, ungültig gemachte Brief- und Zollmarken, Barschecks, Antiquitäten, lebende Tiere oder Pflanzen oder verderbliche Ware. Für den Fall, dass ein Auftraggeber GNN solche Güter anbieten sollte, muss der Auftraggeber die GNN für alle Forderungen, Schäden und Kosten, die dadurch entstanden sind, entschädigen. GNN hat das Recht, mit solchen Gütern nach Ermessen umzugehen, einschließlich solcher Transporte sofort abzubrechen, wenn bekannt wird, das solche Güter angenommen worden sind. Bei internationalen Transporten besteht darüber hinaus ein Ausschluss für solche Güter, die nach den Bestimmungen der International Airtransport Association (IAK) oder der International Civil Aviation Organisation (ICAO) vom Lufttransport ausgeschlossen sind.
12. Außer, wo an anderer Stelle in diesem Vertrag ausdrücklich darauf hingewiesen wird, kann die Ware nur an den Empfänger ausgeliefert werden, an den sie adressiert ist. GNN ist nicht verantwortlich für den Erhalt oder die Verzögerung beim Empfang einer Empfangsbestätigung.
13. GNN übernimmt keine Verpflichtung, dass die Güter so verpackt sind, dass der Inhalt geschützt ist und sicherer Transport bei üblicher Sorgfalt gewährleistet ist und dass jedes Stück ausreichend gekennzeichnet ist und sich in einem geeigneten Zustand zum Transport befindet. Alle Güter können, falls GNN das für erforderlich hält, geöffnet und untersucht werden.
14. Der Auftraggeber muss einverstanden sein mit allen gültigen Gesetzen, Zollbestimmungen und anderen amtlichen Bestimmungen eines jeden Landes aus dem, in das, durch das oder über das die Güter befördert werden könnten, einschließlich solcher, die die Verpackung, Beförderung oder Auslieferung der Güter betreffen. Er muss die Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen bzw. auf dem Frachtbrief Zollpapiere (_) ankreuzen, die aufgrund dieser Gesetze und Bestimmungen erforderlich sein könnten. GNN ist gegenüber dem Auftraggeber oder irgendeiner anderen Person nicht haftbar für Verlust oder Kosten, die aufgrund der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen durch den Auftraggeber entstanden sind.
15. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass GNN den Luftfrachtbrief als Anweisung des Auftraggebers betrachtet. Darin wird GNN die Vollmacht erteilt, als Agent des Auftraggebers bei Exportkontrollen und Zollabfertigungen zu handeln. Bei Unmöglichkeit, als Agent des Auftraggebers zu handeln, übernimmt GNN keinerlei Haftung.
16. Für Sendungen, die GNN im Overnight über die Straße als Kurierfahrt befördert, gelten folgende zusätzliche Bestimmungen (vorgenannte Bestimmungen gelten auch hier, sofern sie übertragbar sind, insbesondere für Transporte, die im Overnight über die Straße befördert werden können):
16a. Grundlage jeder Beförderungsleistung sind die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSP) in der jeweils geltenden Fassung. Bei internationalen Transporten mit Kraftfahrzeugen gelten zwingend die Bestimmungen des Übereinkommens des Straßengüterverkehrs (CMR), bei internationalen Lufttransporten diejenigen des Abkommens zu Vereinheitlichung des Luftfrachtrechts (Warschauer Abkommen) und bei Bahntransporten diejenigen der einheitlichen Rechtsvorschriften über den Vertrag über die Internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (ER/CIM). Daneben gelten diese Geschäftsbedingungen, soweit die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSP) in der jeweils geltenden Fassung, CMR und Warschauer Abkommen sowie CIM abweichende Regelungen zulassen.
17. Sollte im Einzelfall eine von der Zahlung bei Übernahme abweichende Zahlungsvereinbarung getroffen sein, so sind die Forderungen aus der Beförderungsleistung und sonstigen Nebenleistungen spätestens zehn Tage nach Rechnungsdatum, frühestens aber fünf Tage nach Rechnungszugang zu zahlen. Ab diesem Tag wird ein kaufmännischer Fälligkeitszins von 5% p.A. erhoben. Im Falle des Verzuges wird ein Verzugszins von 3 % p.A. über dem jeweils gültigen Diskontsatz, mindestens aber 0,75 % pro Monat für jeden angebrochenen Monat geltend gemacht. Die Geltendmachung eines höheren Verzugschadens bleibt vorbehalten.
18. Zur Sicherstellung der Transportleistungen ist die GNN berechtigt, die im Zusammenhang mit der Beförderung anfallenden personenbezogenen Daten zu speichern, zu verarbeiten und an andere Partnergesellschaften der GNN, auch grenzüberschreitend zu übermitteln. Die Datenverarbeitung kann insbesondere auch im Hinblick auf weitere Leistungen und Angebote, die wir erbringen, vorgenommen werden. Soweit notwendig, sind wir berechtigt, Daten auch an staatliche Stellen, insbesondere Zollstellen weiterzuleiten. Der Versender erklärt sich mit der Datenerfassung- und -verarbeitung sowie Übermittlung nach obigen Maßgaben einverstanden.
19. Sämtliche Ansprüche gegen unsere Kurierfahrer, gegen uns oder sonstige Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrunde verjähren in sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs auf Beförderungsentgelt, spätestens mit der Ablieferung des Gutes. Im Falle der Unzustellbarkeit beginnt die Verjährung an dem Tag, an dem die Zustellung hätte erfolgen sollen.
20. Diese Vertragsbedingungen sowie irgendwelche Interpretationen und Streitfragen, die sich daraus ergeben könnten, sollen in Übereinstimmung mit und ausschließlich innerhalb der Rechtsprechung der jeweiligen Gesetze und Gerichte der Republik Österreich geregelt werden.
21. Gegenteilige Geschäftsbedingungen des Versenders gelten nur, wenn sie schriftlich von GNN bestätigt werden.
22. GNN ist kein allgemeiner Spediteur und befördert nur Güter gemäß diesen Bedingungen.
23. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel und Urkundenprozesse, ist Graz.